Mithin kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht die Rede davon sein, dass der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung unklar sind. 4.4 Der strafrechtlich geschützte Ehrbegriff ist vorliegend eindeutig nicht betroffen. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb das vom Beschwerdeführer initiierte Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen (klarerweise kein Straftatbestand [Ehrverletzungsdelikt] erfüllt; Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.