Wie vorstehend dargetan wurde, gehen die inkriminierten Äusserungen der Beschuldigten 1 und 2 bei objektiver Betrachtung für einen unbefangenen Adressaten offensichtlich nicht eindeutig über die Kritik an den beruflichen Fähigkeiten und Leistungen des Beschwerdeführers hinaus. Diese Äusserungen können nicht als Angriff auf die persönliche Ehre des Beschwerdeführers angesehen werden. Für die Qualifizierung der inkriminierten Äusserungen bedarf es denn auch keiner Zeugeneinvernahme. Mithin kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht die Rede davon sein, dass der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung unklar sind.