Steht bereits von vornherein fest, dass mangels Betroffenheit des strafrechtlichen Ehrbegriffs kein Straftatbestand erfüllt ist, sind keine Beweismassnahmen durchzuführen, sondern das Verfahren ist ohne Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht an die Hand zu nehmen. Wie vorstehend dargetan wurde, gehen die inkriminierten Äusserungen der Beschuldigten 1 und 2 bei objektiver Betrachtung für einen unbefangenen Adressaten offensichtlich nicht eindeutig über die Kritik an den beruflichen Fähigkeiten und Leistungen des Beschwerdeführers hinaus.