Zudem ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft darauf verzichtete, die offerierten Zeugen zu befragen. Steht bereits von vornherein fest, dass mangels Betroffenheit des strafrechtlichen Ehrbegriffs kein Straftatbestand erfüllt ist, sind keine Beweismassnahmen durchzuführen, sondern das Verfahren ist ohne Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht an die Hand zu nehmen.