Indes wurde das Arbeitszeugnis nicht von den Beschuldigten 1 und 2 erstellt. Selbst wenn der Beschwerdeführer stets ordnungsgemäss rapportiert haben sollte, ändert dies aber nichts daran, dass die entsprechenden Äusserungen der Beschuldigten 1 und 2 lediglich die gesellschaftliche/soziale und nicht die sittliche Ehre betreffen. Zudem ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft darauf verzichtete, die offerierten Zeugen zu befragen.