_ AG per 31. Januar 2020 ein wohlwollendes Arbeitszeugnis ausgestellt worden ist, lässt nicht darauf schliessen, dass die Beschuldigten 1 und 2 mit ihrer inkriminierten Kritik Äusserungen gemacht hätten, welche deutlich über die beruflichen Fähigkeiten und Leistungen hinausgingen. Es mutet zwar etwas seltsam an, dass dem Beschwerdeführer trotz angeblicher nicht ordnungsgemässer Rapportierung ein sehr wohlwollendes Arbeitszeugnis ausgestellt wurde und die entsprechenden Beanstandungen nicht erwähnt wurden. Indes wurde das Arbeitszeugnis nicht von den Beschuldigten 1 und 2 erstellt.