Dies widerspräche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.2 hiervor). Auch was der Beschwerdeführer in der Replik ergänzend vorbringt, vermag am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer von der F.________ AG per 31. Januar 2020 ein wohlwollendes Arbeitszeugnis ausgestellt worden ist, lässt nicht darauf schliessen, dass die Beschuldigten 1 und 2 mit ihrer inkriminierten Kritik Äusserungen gemacht hätten, welche deutlich über die beruflichen Fähigkeiten und Leistungen hinausgingen.