Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, führt allein die Gefahr, dass Personen in den Vertrauensverlust der Beschuldigten 1 und 2 infolge nicht ordnungsgemässer Rapportierung weitere negative Eigenschaften des Beschwerdeführers hineininterpretieren könnten, nicht zu einer strafrechtlich relevanten Äusserung. Andernfalls müsste jede Kritik an den beruflichen Fähigkeiten und Leistungen der betroffenen Person mit dem Hinweis auf den gestützt darauf erfolgten Vertrauensverlust als Angriff auf die persönliche Ehre angesehen werden. Dies widerspräche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.2 hiervor).