Diesen einlässlichen Ausführungen ist wenig beizufügen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft, dass dem Beschwerdeführer mit den inkriminierten Äusserungen der Beschuldigten 1 und 2 – auch unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes – kein sittlich vorwerfbares, unehrenhaftes Verhalten im Sinne von Art. 173 ff. StGB vorgeworfen wurde.