Im Gegenteil, damit räumt der Beschwerdeführer ein, dass nicht die beanstandeten Äusserungen als solche, sondern vielmehr die Möglichkeit für Interpretationspielraum ehrenrührig sei. Dass die angeblichen Äusserungen der Beschuldigten für den unbefangenen Durchschnittsadressaten eindeutig über die Kritik an seinen beruflichen Leistungen hinausgehen würden, ist nicht ersichtlich […].