Die Beschuldigten können nicht für Mutmassungen und Interpretationen anderer Personen verantwortlich gemacht werden. Allein die Gefahr, Personen könnten in den Vertrauensverlust der Beschuldigten und die damit zusammenhängende Kündigung, weitere negative Eigenschaften des Beschwerdeführers hineininterpretieren, führt nicht zu einer strafrechtlich relevanten Äusserung. Im Gegenteil, damit räumt der Beschwerdeführer ein, dass nicht die beanstandeten Äusserungen als solche, sondern vielmehr die Möglichkeit für Interpretationspielraum ehrenrührig sei.