Durch die angeblichen Äusserungen der Beschuldigten wird der Anspruch des Beschwerdeführers, ein ehrbarer und anständiger Mensch zu sein, in keiner Weise herabgesetzt. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes werde klar, dass die Äusserungen der Beschuldigten weit über die berufliche Ehre hinausgehende Wirkungen zeigen würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass nicht jede Kritik oder negative Darstellung zugleich eine Ehrverletzung bildet. Die Beschuldigten können nicht für Mutmassungen und Interpretationen anderer Personen verantwortlich gemacht werden.