Die angeblichen Äusserungen der Beschuldigten richteten sich einzig auf Verhalten des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer im Rahmen seiner Anstellung. Sollten die Äusserungen tatsächlich stattgefunden haben, wurde Bezug auf eine berufliche Aufgabe des Beschwerdeführers und auf die Beendigungsgründe des Arbeitsverhältnisses genommen, wobei ihm im Wesentlichen mangelhaftes Reporting vorgeworfen wurde. Demgegenüber wurden weder seine fachlichen Qualifikationen in Frage gestellt noch wird ihm ein sittlich vorwerfbares, unehrenhaftes Verhalten vorgehalten.