Die Nichtanhandnahmeverfügung erweist sich entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen als rechtens. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen werden: […] Der Vorwurf der nicht ordnungsgemässen Rapportierung und der damit verbundene Vertrauensverlust betreffen offensichtlich die ehemalige Tätigkeit des Beschwerdeführers als E.________(Funktion) bei der F.________ AG. Die angeblichen Äusserungen der Beschuldigten richteten sich einzig auf Verhalten des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer im Rahmen seiner Anstellung.