StGB geschützten Ehrbegriff. Betrachte man den beruflichen Hintergrund und die Aufgaben des Beschwerdeführers, werde deutlich, dass die Äusserungen der Beschuldigten 1 und 2 weit über die berufliche Ehre hinausgehende Wirkung zeigen würden und geeignet seien, seinen Ruf zu schädigen. Als Sicherheitsfachmann sei er von einer guten Reputation und einem guten, vertrauensvollen Ruf abhängig.