2 nicht oder zumindest nicht nur in seiner beruflichen Ehre verletzt worden, sondern auch in seinem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Durch die Äusserungen gegenüber anderen Mitarbeitern hätten die Beschuldigten 1 und 2 den Eindruck erweckt, dass man ihm generell nicht vertrauen könne. Die Äusserungen seien nicht auf die berufliche Situation beschränkt gewesen. Sie seien im Gesamtkontext zu sehen. Wenn das Gerücht kursiere, dass man ihm nicht vertrauen könne, berühre dies automatisch auch den von Art. 173 ff. StGB geschützten Ehrbegriff.