Dadurch sei sein Ansehen negativ befleckt worden. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass der Beschwerdeführer anführe, er sei als Sicherheitsverantwortlicher und damit als Fachmann für Sicherheit durch die geltend gemachten Äusserungen in seiner Ehre verletzt worden. Die berufliche Ehre sei vom strafrechtlich geschützten Ehrbegriff nicht umfasst. Demnach seien keine Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt.