Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten 1 und 2 vor, diese hätten gegenüber anderen Mitarbeitern geäussert, dass er angeblich nicht ordnungsgemäss rapportiert habe, was zu fehlendem Vertrauen geführt habe. Der Vorwurf der nicht ordnungsgemässen Rapportierung/fehlendes Vertrauen sei schlicht falsch und enthalte implizit den Vorwurf, er habe die Sicherheit von Mitarbeitern gefährdet. Ein derartiger Vorwurf sei rufschädigend und ehrverletzend. Dadurch sei sein Ansehen negativ befleckt worden.