Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren an die Hand zu nehmen und ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 zu eröffnen. Der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 verzichteten mit Eingaben vom 20. resp. 19. Mai 2020 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 29. Mai 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 22. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.