1. Mit Verfügung vom 24. April 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (Beschuldigter 1) und B.________ (Beschuldigter 2) initiierte Strafverfahren wegen Ehrverletzungsdelikten nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Mai 2020 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben.