Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 203 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Juni 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Ehrverletzungsdelikten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 24. April 2020 (O 20 4306) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 24. April 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Ober- land (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (Beschuldigter 1) und B.________ (Beschuldigter 2) initiierte Strafverfahren wegen Ehrverletzungsdelik- ten nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Mai 2020 Be- schwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren an die Hand zu nehmen und ein Strafverfahren gegen die Beschul- digten 1 und 2 zu eröffnen. Der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 verzichteten mit Eingaben vom 20. resp. 19. Mai 2020 auf eine Stellungnahme. Die General- staatsanwaltschaft schloss am 29. Mai 2020 auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Mit Replik vom 22. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Nichtanhand- nahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Den Beschwerdeführer und die Beschuldigten 1 und 2 verband ein Arbeitsverhält- nis, welches gemäss Arbeitszeugnis per 31. Januar 2020 aufgelöst wurde. Am 20. April 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigten 1 und 2 Strafanzeige ein wegen Ehrverletzung, Verleumdung etc. Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten 1 und 2 vor, diese hätten gegenüber anderen Mitarbeitern geäussert, dass er angeblich nicht ordnungsgemäss rapportiert habe, was zu feh- lendem Vertrauen geführt habe. Der Vorwurf der nicht ordnungsgemässen Rappor- tierung/fehlendes Vertrauen sei schlicht falsch und enthalte implizit den Vorwurf, er habe die Sicherheit von Mitarbeitern gefährdet. Ein derartiger Vorwurf sei rufschä- digend und ehrverletzend. Dadurch sei sein Ansehen negativ befleckt worden. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass der Beschwerdeführer anführe, er sei als Sicherheitsverantwortlicher und damit als Fachmann für Sicherheit durch die geltend gemachten Äusserungen in seiner Ehre verletzt worden. Die berufliche Ehre sei vom strafrechtlich geschützten Ehrbegriff nicht umfasst. Demnach seien keine Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt. 3.3 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen den staatsanwalt- schaftlichen Ausführungen sei er durch die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 2 nicht oder zumindest nicht nur in seiner beruflichen Ehre verletzt worden, sondern auch in seinem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Durch die Äusserungen gegenü- ber anderen Mitarbeitern hätten die Beschuldigten 1 und 2 den Eindruck erweckt, dass man ihm generell nicht vertrauen könne. Die Äusserungen seien nicht auf die berufliche Situation beschränkt gewesen. Sie seien im Gesamtkontext zu sehen. Wenn das Gerücht kursiere, dass man ihm nicht vertrauen könne, berühre dies au- tomatisch auch den von Art. 173 ff. StGB geschützten Ehrbegriff. Betrachte man den beruflichen Hintergrund und die Aufgaben des Beschwerdeführers, werde deutlich, dass die Äusserungen der Beschuldigten 1 und 2 weit über die berufliche Ehre hinausgehende Wirkung zeigen würden und geeignet seien, seinen Ruf zu schädigen. Als Sicherheitsfachmann sei er von einer guten Reputation und einem guten, vertrauensvollen Ruf abhängig. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Anzeigerapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit ande- ren Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt (BGE 137 IV 285 E. 2.3; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Stra- funtersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage ha- ben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB auf den menschlich- sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anstän- diger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre / ethische Integrität). Einen Ehrverletzungstatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesell- schaftliche / soziale Ehre), sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solange die Kritik nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft. Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 131 IV 160 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2012 vom 25. April 2013 E. 3.3). Es kommt mithin entscheidend darauf an, ob eine Äusserung für den unbefange- 3 nen Adressaten eindeutig über die Kritik an deren beruflichen Fähigkeiten und Leis- tungen hinausgeht, um als Angriff auf die persönliche Ehre angesehen zu werden. Nur dann lässt sich sagen, es werde zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch getroffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2008 vom 2. Mai 2008 E. 3.2). 4.3 Die Nichtanhandnahmeverfügung erweist sich entgegen den beschwerdeführeri- schen Vorbringen als rechtens. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen wer- den: […] Der Vorwurf der nicht ordnungsgemässen Rapportierung und der damit verbundene Vertrauens- verlust betreffen offensichtlich die ehemalige Tätigkeit des Beschwerdeführers als E.________(Funktion) bei der F.________ AG. Die angeblichen Äusserungen der Beschuldigten rich- teten sich einzig auf Verhalten des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer im Rahmen seiner Anstel- lung. Sollten die Äusserungen tatsächlich stattgefunden haben, wurde Bezug auf eine berufliche Auf- gabe des Beschwerdeführers und auf die Beendigungsgründe des Arbeitsverhältnisses genommen, wobei ihm im Wesentlichen mangelhaftes Reporting vorgeworfen wurde. Demgegenüber wurden we- der seine fachlichen Qualifikationen in Frage gestellt noch wird ihm ein sittlich vorwerfbares, unehren- haftes Verhalten vorgehalten. Durch die angeblichen Äusserungen der Beschuldigten wird der An- spruch des Beschwerdeführers, ein ehrbarer und anständiger Mensch zu sein, in keiner Weise herab- gesetzt. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes werde klar, dass die Äusserungen der Beschuldigten weit über die berufliche Ehre hinausgehende Wirkungen zeigen würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass nicht jede Kritik oder negative Darstellung zugleich eine Ehrverletzung bildet. Die Beschuldigten können nicht für Mutmassungen und Interpreta- tionen anderer Personen verantwortlich gemacht werden. Allein die Gefahr, Personen könnten in den Vertrauensverlust der Beschuldigten und die damit zusammenhängende Kündigung, weitere negative Eigenschaften des Beschwerdeführers hineininterpretieren, führt nicht zu einer strafrechtlich relevan- ten Äusserung. Im Gegenteil, damit räumt der Beschwerdeführer ein, dass nicht die beanstandeten Äusserungen als solche, sondern vielmehr die Möglichkeit für Interpretationspielraum ehrenrührig sei. Dass die angeblichen Äusserungen der Beschuldigten für den unbefangenen Durchschnittsadressa- ten eindeutig über die Kritik an seinen beruflichen Leistungen hinausgehen würden, ist nicht ersicht- lich […]. Diesen einlässlichen Ausführungen ist wenig beizufügen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Generalstaats- anwaltschaft, dass dem Beschwerdeführer mit den inkriminierten Äusserungen der Beschuldigten 1 und 2 – auch unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes – kein sittlich vorwerfbares, unehrenhaftes Verhalten im Sinne von Art. 173 ff. StGB vor- geworfen wurde. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sollen die Beschuldig- ten 1 und 2 gegenüber anderen Mitarbeitern bekundet haben, dass der Beschwer- deführer nicht ordnungsgemäss rapportiert habe, was zu fehlendem Vertrauen ge- führt habe (vgl. S. 3 der Strafanzeige). Diese Äusserungen betrafen offensichtlich einzig das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen seiner beruflichen Tätig- keit bei der F.________ AG und damit seine Geltung als Berufsmann. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Kritik habe zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch betroffen und es sei damit gesagt worden, dass man ihm generell nicht vertrauen könne, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist nicht auszumachen, inwie- 4 fern die angeblichen Äusserungen der Beschuldigten 1 und 2 für den unbefange- nen Durchschnittsadressaten eindeutig über die Kritik an seinen beruflichen Leis- tungen hinausgehen sollen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, führt allein die Gefahr, dass Personen in den Vertrauensverlust der Beschul- digten 1 und 2 infolge nicht ordnungsgemässer Rapportierung weitere negative Ei- genschaften des Beschwerdeführers hineininterpretieren könnten, nicht zu einer strafrechtlich relevanten Äusserung. Andernfalls müsste jede Kritik an den berufli- chen Fähigkeiten und Leistungen der betroffenen Person mit dem Hinweis auf den gestützt darauf erfolgten Vertrauensverlust als Angriff auf die persönliche Ehre an- gesehen werden. Dies widerspräche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.2 hiervor). Auch was der Beschwerdeführer in der Replik ergänzend vorbringt, vermag am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern. Der Umstand, dass dem Beschwerdefüh- rer von der F.________ AG per 31. Januar 2020 ein wohlwollendes Arbeitszeugnis ausgestellt worden ist, lässt nicht darauf schliessen, dass die Beschuldigten 1 und 2 mit ihrer inkriminierten Kritik Äusserungen gemacht hätten, welche deutlich über die beruflichen Fähigkeiten und Leistungen hinausgingen. Es mutet zwar etwas seltsam an, dass dem Beschwerdeführer trotz angeblicher nicht ordnungsgemäs- ser Rapportierung ein sehr wohlwollendes Arbeitszeugnis ausgestellt wurde und die entsprechenden Beanstandungen nicht erwähnt wurden. Indes wurde das Ar- beitszeugnis nicht von den Beschuldigten 1 und 2 erstellt. Selbst wenn der Be- schwerdeführer stets ordnungsgemäss rapportiert haben sollte, ändert dies aber nichts daran, dass die entsprechenden Äusserungen der Beschuldigten 1 und 2 le- diglich die gesellschaftliche/soziale und nicht die sittliche Ehre betreffen. Zudem ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft darauf verzichtete, die offe- rierten Zeugen zu befragen. Steht bereits von vornherein fest, dass mangels Be- troffenheit des strafrechtlichen Ehrbegriffs kein Straftatbestand erfüllt ist, sind keine Beweismassnahmen durchzuführen, sondern das Verfahren ist ohne Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung nicht an die Hand zu nehmen. Wie vorstehend dargetan wurde, gehen die inkriminierten Äusserungen der Beschuldigten 1 und 2 bei objek- tiver Betrachtung für einen unbefangenen Adressaten offensichtlich nicht eindeutig über die Kritik an den beruflichen Fähigkeiten und Leistungen des Beschwerdefüh- rers hinaus. Diese Äusserungen können nicht als Angriff auf die persönliche Ehre des Beschwerdeführers angesehen werden. Für die Qualifizierung der inkriminier- ten Äusserungen bedarf es denn auch keiner Zeugeneinvernahme. Mithin kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht die Rede davon sein, dass der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung unklar sind. 4.4 Der strafrechtlich geschützte Ehrbegriff ist vorliegend eindeutig nicht betroffen. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb das vom Beschwerdeführer initiierte Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen (klarerweise kein Straftatbestand [Ehrver- letzungsdelikt] erfüllt; Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerde ist unbegrün- det und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten 1 und 2 ist zufolge Verzichts 5 auf eine Stellungnahme und einen entsprechenden Antrag von vornherein kein entschädigungswürdigender Aufwand entstanden. Ihnen ist daher keine Entschädi- gung zuzusprechen. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten, per Einschreiben) Bern, 26. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7