___ um insgesamt 4 Stunden zu kürzen. Der übrige Aufwand von insgesamt 32.10 Stunden ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die geltend gemachten Auslagen im Umfang von CHF 70.70. Folglich ist Rechtsanwalt B.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 6'990.50 (inkl. MWST von 7.7 Prozent) auszurichten. Eine Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt. 26 27 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 3‘000.00, trägt der Kanton Bern.