Folglich trägt der Kanton die Kosten des Beschwerdeverfahrens. An der Verlegung der erstinstanzlichen Kosten ändern diese Ausführungen aber nichts. Die erstinstanzliche Kostenverlegung wurde nicht spezifisch gerügt (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO) und ist daher nicht mehr zu überprüfen.