Ist nach wie vor von einer Schuldunfähigkeit auszugehen, können dem Beschwerdeführer auch für die Anordnung der Verwahrung – abgesehen von Billigkeitsgründen – keine Kosten auferlegt werden. Mit Blick auf das aktuelle Gutachten von Prof. Dr. H.________ bestehen keine Hinweise, dass sich an der aufgrund der ausgeprägten Wahndynamik fehlenden Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers etwas geändert hat. Diese hat es dem Beschwerdeführer auch verunmöglicht, sich auf eine stationäre Massnahme einzulassen. Art. 419 StPO bleibt damit auch in diesem Verfahren anwendbar. Folglich trägt der Kanton die Kosten des Beschwerdeverfahrens.