363 ff. StPO geht es um die nachträgliche Abänderung oder Ergänzung der Sanktionsfolgen von rechtskräftigen Strafurteilen. Es soll damit einer späteren Entwicklung Rechnung getragen werden. Das ursprüngliche Verfahren wird fortgesetzt (vgl. BGE 141 IV 396 E. 3.1). Vor diesem Hintergrund muss die im ursprünglichen Verfahren nach Art. 419 StPO festgestellte Schuldfähigkeit auch im Rahmen des nachträglichen Verfahrens berücksichtigt werden. Ist nach wie vor von einer Schuldunfähigkeit auszugehen, können dem Beschwerdeführer auch für die Anordnung der Verwahrung – abgesehen von Billigkeitsgründen – keine Kosten auferlegt werden.