426 StPO, ebenso SCHMID, Praxiskommentar, N 6 zu Art. 375 StPO und BOMMER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 375 StPO). Dabei ist insbesondere die Überlegung ausschlaggebend, wonach die Kostentragungspflicht der verurteilten Person auf der Annahme gründet, dass jene, weil verurteilt, verschuldet Anlass zur Verfahrenseinleitung und -durchführung gegeben hat und deshalb die daraus erwachsenen Kosten tragen soll. Diese Vorwerfbarkeit fehlt indes bei jedem Verfahren gegen Schuldunfähige. In den Verfahren gemäss Art. 363 ff.