, 2014, N. 3 zu Art. 416 StPO; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 25 13 332 vom 26. März 2014 E. II, 1.3 auch zum Folgenden). Art. 419 StPO sieht eine Spezialregelung bezüglich der Kostenpflicht von Schuldunfähigen vor, wonach der beschuldigten Person im Falle einer Einstellung oder eines Freispruchs wegen Schuldunfähigkeit die Kosten nur dann auferlegt werden können, wenn dies nach den gesamten Umständen als billig erscheint.