13. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich die Kostenfolge grundsätzlich nach der Frage des Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdekammer prüft daher, anders als die Vorinstanz, nicht mehr, ob das nachträgliche Verfahren (Antrag auf Verwahrung) durch den Beschwerdeführer adäquat kausal verursacht worden ist. Eine andere Ausgangslage gilt, wenn der Beschwerdeführer im ursprünglichen Verfahren als schuldunfähig im Sinne von Art. 419 StPO gegolten hat. Gemäss Art.