Das Kriterium der Dauer des Freiheitsentzugs ist vorliegend zwar von beschränkter Tragweite. Trotzdem kann darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der ihm zur Last gelegten Straftaten eine mehrjährige Freiheitsstrafe erhalten hätte und nicht davon auszugehen ist, dass er diese im Fall seiner Schuldfähigkeit bereits verbüsst hätte. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Kosten und Entschädigung