Wie sich gezeigt hat, kann eine Senkung des Rückfallrisikos auch im Rahmen einer stationären Massnahme nicht mehr erwartet werden. Das Alter des Beschwerdeführers ändert an der Erforderlichkeit der Verwahrung nichts, da die deliktrelevanten Denkinhalte fortbestehen und der Beschwerdeführer auch körperlich in der Lage ist, eine Waffe abzufeuern. Die Anordnung der Verwahrung ist bei dieser Ausgangslage verhältnismässig. Das Kriterium der Dauer des Freiheitsentzugs ist vorliegend zwar von beschränkter Tragweite.