349 Akten Regionalgericht). Mit Blick auf die geschilderte Rückfallgefahr, die Schwere der zu erwartenden Delikte und die fehlende Therapie besteht kein Raum für eine bedingte Entlassung. Der Umstand, dass es sich bei der Verwahrung um die ultima ratio und einen massiven Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers handelt, kann nicht dazu führen, dass unter diesen Umständen eine bedingte Entlassung im Sinne eines «Experimentes» angeordnet wird. Wie sich gezeigt hat, kann eine Senkung des Rückfallrisikos auch im Rahmen einer stationären Massnahme nicht mehr erwartet werden.