24 erwartenden Straftaten sind schwer und im oberen bis obersten Bereich des für eine Verwahrung erforderlichen Tatschweregrades nach Art. 64 Abs. 1 StGB anzusiedeln. Ein tragfähiger sozialer Empfangsraum kann aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und seiner verzerrten Wahrnehmung betreffend ihn unterstützende Privat- oder Behördenpersonen nicht skizziert werden.