Der massive Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers ist mit dessen Anlasstaten und der Schwere der in Freiheit zu erwartenden Taten abzuwägen. Es kommt dabei namentlich auf den Grad der Wahrscheinlichkeit erneuter Tatbegehung und das Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter an (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2019 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.5 mit Verweis auf Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.8). Vom Beschwerdeführer sind mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Gewalttaten zu erwarten (pag. 349 Akten Regionalgericht). Betroffen sind die hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben. Die bisher verübten und künftig zu