Gleichwohl hebt das Bundesgericht gegebenenfalls auch eine Verwahrung auf, wenn sie sich nicht als verhältnismässig erweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_889/2019 vom 6. November 2019 E. 1.6.1 mit weiteren Hinweisen). 12.2 Der massive Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers ist mit dessen Anlasstaten und der Schwere der in Freiheit zu erwartenden Taten abzuwägen.