23 Einschätzungen zu zweifeln. Eine Zwangsmedikation scheint weder geeignet noch mit Blick auf die Abwehrhaltung des Beschwerdeführers verhältnismässig im engeren Sinne zu sein. Sowohl Prof. Dr. H.________ als auch Prof. Dr. I.________ kommen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer einer Psychotherapie im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 StGB nicht zugänglich sei. Der bisherige Vollzugsverlauf bzw. die bisherigen Therapieversuche bestätigen das.