hat sich auch unter Berücksichtigung neuerer Literatur nichts geändert, wie sein Gutachten vom 15. November 2019 bestätigt (pag. 346 Akten Regionalgericht). Auch Prof. Dr. I.________ kam in seiner Stellungnahme zum Schluss, dass eine Zwangsmedikation nicht verhältnismässig sei (pag. 1196 Vollzugsakten; vgl. auch pag. 574 Z. 12 Akten Regionalgericht). Weiter hatte auch Prof. Dr. G.________ bereits ausgeführt, dass von einer Zwangsbehandlung abzusehen wäre (pag. 423 Vollzugsakten). Die Kammer hat keinen Grund, an diesen