Prof. Dr. H.________ prüfte in seinem Gutachten vom 3. März 2016 diese Möglichkeit und kam zum Schluss, dass eine medikamentöse Behandlung gegen den Willen des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Auswirkungen auf das Wahnsystem haben und auch keinen Einstieg in eine langfristig erfolgsversprechende psychotherapeutische bzw. optimalerweise kombinierte psychotherapeutisch/psychopharmakologische Therapie ermöglichen werde (pag. 800 Vollzugsakten). An dieser Auffassung von Prof. Dr. H.________ hat sich auch unter Berücksichtigung neuerer Literatur nichts geändert, wie sein Gutachten vom 15. November 2019 bestätigt (pag.