Regionalgericht). Die völlig fehlende Einsicht in die eigene Krankheit und die daraus folgende fehlende Behandlungsbereitschaft des Beschwerdeführers stellen ein wesentliches Symptom der wahnhaften Störung dar und wirken sich besonders ungünstig im Hinblick auf eine Therapie aus. Auf entsprechende Verlegungen bzw. Verlegungsversuche reagierte der Beschwerdeführer mit Hungerstreiks, die mit äusserster Konsequenz durchgezogen worden sind. Auch eine Zwangsmedikation wurde mit dem Ziel in Betracht gezogen, einen Zugang in eine anschliessende weitergehende psychiatrische Behandlung zu finden. Prof. Dr. H.___