Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2019 vom 27. März 2020 E. 7.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 11.2 Seit dem Sachurteil, mit welchem die stationäre Massnahme angeordnet worden war, sind mittlerweile mehr als 7 Jahre vergangen und es ist bisher nicht gelungen, eine Therapie zu initiieren. Zwar gestaltete sich zu Beginn die Suche nach einem geeigneten, verfügbaren Therapieplatz schwierig, der Grund für die bisher erfolglosen Therapieversuche liegt aber nicht darin.