Der somatische Zustand des Beschwerdeführers hat vor diesem Hintergrund keinen Einfluss auf die Rückfallprognose. Die Kammer hat folglich keine Veranlassung, die Beurteilung von Prof. Dr. H.________ in seinem Gutachten vom 15. November 2019 in Frage zu stellen oder gar ein Obergutachten in Auftrag zu geben. Es ist von einer hohen Rückfallgefahr für weitere schwere Straftaten gegen Leib und Leben auszugehen. 11. Therapierbarkeit 11.1 Weitere Voraussetzung für die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB ist eine Behandlungsunfähigkeit bzw. Unbehandelbarkeit des psy-