343 f. Akten Regionalgericht). Zudem bestehen bereits mit Blick auf die umfangreichen, in sauberer und genauer Handschrift verfassten Schriftstücke keine Hinweise auf körperliche Gebrechen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, eine Waffe abzufeuern, auch wenn er, wie Prof. Dr. I.________ anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme ausgeführt hat, weniger in der Lage sein wird, geordnete oder geplante aggressive Handlungen durchzuführen (pag. 577 Z. 35 ff. Akten Regionalgericht). Der somatische Zustand des Beschwerdeführers hat vor diesem Hintergrund keinen Einfluss auf die Rückfallprognose.