auch zur Abschwächung der Risiken durch Alters- oder gesundheitliche Einflüsse geäussert. Es ist zu berücksichtigen, dass die erste massive Gewalthandlung des Beschwerdeführers bereits in einem Altersbereich angesiedelt ist, in dem entsprechende Handlungen unwahrscheinlich sind. Zudem ist beim Beschwerdeführer nicht die altersabhängige Impulsivität bzw. das Aktivitätsniveau deliktrelevant, sondern die Dynamik seiner (wahnhaften bzw. übernachhaltigen) Denkinhalte. Dass diese in Belastungssituationen nach wie vor hoch ist, belegen seine umfangreichen Schriftsätze und die Bereitschaft zum Hungerstreik.