anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Er gab an, es sei mit Gewalthandlungen zu rechnen, wobei es dem Zufall geschuldet sei, wie diese dann ausgingen, also ob jemand zu Tode komme oder nicht. Wie und mit welchen Folgen der Beschwerdeführer Gewalt anwenden werde, sei schwierig vorauszusagen. Er habe gezeigt, dass er in einer Notlage bereit sei, Gewalt anzuwenden und die Angreifer am Leben zu gefährden (pag. 583 Z. 9 ff. Akten Regionalgericht). Diese Ausführungen bestätigen, dass mit schweren Straftaten (schwere Körperverletzung bis hin zur Tötung) zu rechnen ist.