behielt im Übrigen insofern Recht, als die Verlegung tatsächlich die Widerstandskräfte des Beschwerdeführers mobilisiert hat. Der Beschwerdeführer trat in einen rigorosen Hungerstreik und war eher bereit, gesundheitliche Folgeschäden in Kauf zu nehmen als Zugeständnisse zu machen. Gerade diese Ereignisse bestätigen, dass die im Jahr 2016 beschriebene Wahndynamik bei Belastungen rasch zunehmen und an Handlungsrelevanz gewinnen kann (pag. 336 Akten Regionalgericht). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer in Freiheit andere Verteidigungsstrategien als im Vollzug zur Verfügung stehen.