Abgesehen davon rechnete auch Prof. Dr. H.________ nicht zwingend mit aggressiven Handlungen des Beschwerdeführers im Vollzug. Entsprechend ergeben sich aus dem Gutachten vom 15. November 2019 oder den Aussagen von Prof. Dr. H.________ vor erster Instanz keinerlei Hinweise, dass die fehlenden aggressiven Handlungen im Gefolge der Verlegung und der Zwangsmedikation Einfluss auf seine Beurteilung der Rückfallgefahr gehabt hätten. Prof. Dr. H.________ behielt im Übrigen insofern Recht, als die Verlegung tatsächlich die Widerstandskräfte des Beschwerdeführers mobilisiert hat.