Aus dem Umstand, dass es nicht zu solchen Handlungen gekommen ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer reagiere auch ausserhalb einer Strafanstalt ohne Gewalt auf Drucksituationen. Die Ausgangslage und die Szenarien im Falle einer Entlassung des Beschwerdeführers sind nicht mit denjenigen im Vollzug vergleichbar, zumal gemäss Prof. Dr. H.________ sogar zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis eine tragfähige Nische gefunden hat, in der er seine Ruhe hat und schreiben kann (pag. 583 Z. 19 ff. Akten Regionalgericht). Abgesehen davon rechnete auch Prof. Dr. H._____