Er führte in seinem Gutachten vom 3. März 2016 lediglich aus, dass der Stress der Überstellung in eine fo- rensisch-psychiatrische Massnahmeneinrichtung die Widerstandskräfte des Beschwerdeführers mobilisieren und gegebenenfalls auch zu aggressiv getönten Handlungen beitragen werde. Aus dem Umstand, dass es nicht zu solchen Handlungen gekommen ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer reagiere auch ausserhalb einer Strafanstalt ohne Gewalt auf Drucksituationen.