Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen der Kammer die Ausführungen von Prof. Dr. H.________ in seinem ersten Gutachten nicht differenzierter als in seinem zweiten Gutachten. Die Kammer sieht auch keine Widersprüche oder Unklarheiten betreffend seine Einschätzung der Rückfallgefahr. Prof. Dr. H.________ kam auch in seinem Gutachten vom 3. März 2016 nach Anwendung des Prognoseinstruments HCR-20 zum Schluss, dass ein hohes Risiko für erneute Gewalttätigkeiten vorliege, wenn der Beschwerdeführer unter Druck gerate bzw. sich in einer Verteidigungsposition sehe (pag. 788 Vollzugsakten).