Diese Einschätzung bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass keine hohe Rückfallgefahr vorliegt. Auch eine mindestens [Hervorhebung durch die Kammer] mittlere Wahrscheinlichkeit für Straftaten gegen Leib und Leben vermag eine hohe Rückfallgefahr zu begründen, was durch Prof. Dr. G.________ in ihrer Risikoeinschätzung bestätigt wird. So führt sie aus, das Rückfallrisiko sei gesamthaft und in Würdigung und Gewichtung der Einzelaspekte – unbehandelt – als deutlich erhöht zu erachten (pag. 364 Vollzugsakten). 10.9 Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen der Kammer die Ausführungen von Prof. Dr. H.