20 Es trifft zu, dass Prof. Dr. G.________ in ihrem Gutachten vom 5. Juli 2011 mit mindestens mittlerer Wahrscheinlichkeit mit Straftaten gegen Leib und Leben rechnete, dies für den Fall, dass der Beschwerdeführer sich wieder in die Ecke gedrängt fühle (pag. 366 Vollzugsakten). Diese Einschätzung bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass keine hohe Rückfallgefahr vorliegt.